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Nach dem fragwürdigen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17.06.2022 zur Saurüsselalm  (= Söllbachaualm/Gem. Bad Wiessee) (gesonderter Beitrag folgt)
macht das Landratsamt nun den klagenden "Verein zum Schutz der Bergwelt" dafür verantwortlich,
wenn nun voraussichtlich 6 der 11 bestehenden Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Miesbach ihre Gültigkeit verlieren.
Der Söllchaualm-Bereich liegt seit 1955 im Landschaftsschutzgebiet "Tegernsee und Umgebung".
Die LSG-Verordnung "Tegernsee und Umgebung", veröffentlicht im "Amtsblatt Miesbach" vom 3.März 1956, finden Sie hier.
Und hier die zugehörige, 'verschwundene' Karte der Schutzgebiete nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern.
Es handelt sich um die Schutzgebiete „Egartenlandschaft um Miesbach"(1955), „Schliersee und Umgebung"(1955), „Spitzingsee und Umgebung" (1955), „Tegernsee und Umgebung"(1956),
„Oberstes Leitzachtal und Umgebung bei Bayrischzell"(1955) und „Weissachtal"(1953).
Diese 6 LSGs gehen auf die umsichtige Initiative des damaligen Miesbacher Landrats Anton Bauer zurück.
Daneben gibt es fünf kleinere Gebiete, die später festgesetzt wurden und deren Bestand aktuell nicht in Frage gestellt ist.
"Rotwand" (1987), "Seehamer See mit Wattendorfer Moor" (1960-1980, 1989), "Sutten und Umgebung" (1962-1982, 1992), "Untere Leitzach" (2001), und "Otterfinger-Hofoldinger Forst (2018).
Zu erwarten ist beim Fallen des Landschaftsschutzes, dass die Bauwut im Außenbereich deutlich zunehmen wird!
Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Landratsamtes und die Stellungnahmen dazu vom VzSB.

Die SGT hat den VzSB bei seiner Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Miesbach unterstützt.
Das LRA hatte als Genehmigungsbehörde den Bauantrag zur "Saurüsselalm" abgesegnet.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Richterspruch mit dem Vermerk der Unwirksamkeit des LSG vorliegt, dürfen nach Behördenmeinung alle sechs LSG nicht mehr angewendet werden.
Dafür macht nun das LRA auf skandalöse Weise den klagenden VzSB verantwortlich um von seinen eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken!


Hier das Schreiben der SGT an das Landratsamt MB und Landrat Olaf von Löwis:

Mit großer Verwunderung, ja Empörung haben wir Ihre Vorwürfe gegenüber dem Verein zum Schutz der Bergwelt vernommen.
Sie schieben die Verantwortung für den Verlust der Gültigkeit der LSG-Verordnung auf einen klagenden Naturschutzverband, obwohl das Landratsamt selbst durch unentschuldbares Versagen
zu diesem skandalösen Mißstand geführt hat !
So urteilen Sie: „Die Klage des VzSB war der Todesstoß für 6 LSGs im Landkreis."
Tatsache aber ist, dass das Landratsamt die Originalkarten verschlampt, und einen entscheidenden Kreistagsbeschluss zur Sicherung der LSG-Verordunung nicht protokolliert hat!
Dazu kommt die Rechtsauffassung, dass ein generelles Bauverbot im LSG „nicht mit geltendem Recht vereinbar ist." *)
Für all diese Ursachen, die nun die LSG-Verordnungen zu Fall bringen werden, ist der VzSB absolut unschuldig!
Vielmehr hat das Landratsamt selbst diese haarsträubende Entwicklung verursacht !
Statt sich für ihre  Schlampereien zu entschuldigen, wird nun einem integeren Naturschutzverband der schwarze Peter zugeschoben!
„Weniger Populismus und mehr sauberes Arbeiten ist angesagt, Herr Landrat!“, schreibt ein Kommentator im Merkur völlig zu recht !
Ihre Behauptung: „Der VzSB hat dem Naturschutz im gesamten Landkreis einen Bärendienst….erwiesen.", ist so falsch wie dreist!
Nicht das Aufdecken eines Missstandes ist verwerflich sondern dessen Verursachung !
Und diese ist in Ihrem Hause verortet…ob bewußt oder unbewußt sei bis zur Aufklärung einmal dahingestellt.

 Das LRA als Genehmigungsbehörde hätte dem unrechtmäßigen Treiben Haslbergers schon viel eher resolut entgegentreten müssen!

 In vielen Punkten ist das LRA seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen:

- Eine FFH - Verträglichkeitsprüfung wäre entgegen dem Urteil der Richterin absolut notwendig!
- Der Ausbau eines Trampelpfades in eine Forststraße bedarf einer Baugenehmigung !
- Eine touristische oder landwirtschaftliche Privilegierung lag nicht vor! Der Bedarf zur Versorgung von Erholungsuchenden wurde erst durch den Umbau geschaffen!
  Zuvor gab es an dieser Stelle schlichtwegs keine Erholungsuchenden!                              
- Der Tanzboden und die Markise sind Schwarzbauten !
- Der zweistöckige Ziegenstall ist so nicht genehmigt!
- Die Anzahl der genehmigten Sitzplätze wurde nicht eingehalten!
- Die öffentlichen Belange des Arten- und Biotopschutzes wurden nicht berücksichtigt!
  (Selbst Josef Faas von der Fachstelle Naturschutz sagt: „Tierwelt braucht ab Dämmerung Ruhe!“)
- Die Illumination des gesamten Umgriffs ist rechtswidrig !

 

Wir bitten Sie hiermit um eine öffentliche Entschuldigung gegenüber des VzSB und fordern eine vorübergehende Sicherung des Status Quo (gemäß Art. 54 Zutrittsrecht;
einstweilige Sicherstellung; Veränderungssperre, BayNatSchG), bis eine neu, rechtssichere LSG-Verordnungen in Kraft getreten sind.

Des weiteren behalten wir uns rechtliche Schritte vor.

 

*) Wichtige Richtigstellung entgegen der Auffassung der VG-Richterin:

 

Nach § 3 der seit 1955 bestehenden LSG-VO „Tegernsee und Umgebung" gilt:

„Innerhalb des geschützten Gebietes dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen. Darunter fallen insbesondere:

  1. die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen sowie die Errichtung von Einfriedungen..."

Nach § 1 der LSG-VO gilt jedoch:

„…Ausgenommen von den Beschränkungen der Anordnung sind die im Schutzgebiet gelegenen geschlossenen Ortsteile und die im jeweils gültigen Wirtschaftsplan als bebaubar ausgewiesenen Flächen einschl. der vom Bebauungsgebiet umschlossenen Grünflächen. Ausgenommen sind ferner alle Waldungen, die nach einem genehmigten Forstwirtschaftsplan bewirtschaftet werden unter der Voraussetzung, daß durch die forstwirtschaftlichen Maßnahmen das Landschaftsbild nicht dauernd beeinträchtigt wird."

Fazit: Ein generelles Bauverbot ist in der LSG-VO „Tegernsee und Umgebung" gar nicht verankert.