§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Verein führt den Namen „Schutzgemeinschaft Tegernseer Tal e.V.“. Die Schutzgemeinschaft Tegernseer Tal e.V. hat ihren Sitz in Gmund.
Das Tätigkeitsgebiet ist das Tegernseer Tal und die angrenzenden Gemeinden. Die Schutzgemeinschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Sie besitzt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2 - Zweck und Aufgabe
- Die Schutzgemeinschaft hat den Zweck, die landschaftliche und bauliche Ausgewogenheit des Tegernseer Tales zu schützen und zu erhalten.
- Ihre Aufgabe ist es insbesondere im Rahmen bestehender oder neu zu schaffender Vorschriften
- eine gemeinsame, weitschauende Planung der Ortsentwicklung herbeizuführen zur Gestaltung eines ausgeglichenen, bodenständigen Landschaftsbildes unter weitest gehender Schonung des natürlichen Bestandes,
- der Bau- und Bodenspekulation zugunsten der Interessen der Allgemeinheit entgegenzutreten,
- den Schutz der Umwelt zu fördern und für die Zukunft den Erholungswert des Landschafts- und Kulturraumes Tegernseer Tal zu sichern,
- der Bevölkerung des Tegernseer Tales laufend Informationen über Entwicklungen zu geben, die sich nachteilig auf das Orts- und Landschaftsbild auswirken könnten,
- die frühzeitige Offenlegung aller behördlichen Planungen und deren Diskussion in der Öffentlichkeit anzustreben,
- die Zusammenarbeit mit der Bevölkerung und den staatlichen und kommunalen Behörden zu suchen, um in gemeinsamen Bemühungen die gestellten Aufgaben zu erfüllen,
- den einschlägigen Stellen und Fachbehörden Anregungen für Schutzvorhaben zu geben, sowie ihr Eingreifen bei Verstößen gegen bestehende Bestimmungen zu fordern,
- die Ziele und Aufgaben der Schutzgemeinschaft öffentlich zu vertreten, in der Bevölkerung zu verbreiten, um damit das Verhalten des Einzelnen entsprechend zu beeinflussen,
- mit Institutionen und Vereinigungen zusammenzuarbeiten, die dem Zweck und Ziel der Schutzgemeinschaft förderlich und nützlich sein können.
- Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele; sein Vermögen dient ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitglieder
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich oder online über die vereinseigene Website beantragt werden. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung des Aufnahmeantrages die nächste Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird verloren durch
- Tod
- Austrittserklärung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorsitzenden zu erklären ist und zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam wird;
- durch Ausschluss.
§ 4 - Ausschluss eines Mitglieds
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden:
- wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder den Vereinsinteressen entgegenhandelt;
- ferner aus einem anderen wichtigen Grund.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Ausschluss-Antrag zu stellen.
- Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu geben.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, das zu einer endgültigen Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen darf.
§ 5 - Organe
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 1. Schriftführer,
- dem 2. Schriftführer,
- dem Schatzmeister.
- Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schatzmeister Vertretungsmacht nur im Rahmen der ihm in § 9 übertragenen Aufgaben hat.
§ 7 - Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes findet jedes dritte Jahr statt. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes aus.
§ 8 - Sitzungen des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu laden.
- Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgeblich.
§ 9 - Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes
- Vorsitzender:
Der Vorsitzende führt die Aufsicht über alle Vereinsangelegenheiten und kann auch über die Fragen entscheiden, die gemäß den nachfolgenden Absätzen anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung der Vereinsmittel. - Schatzmeister:
- der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch und führt die Kasse.
- Der Schatzmeister unterzeichnet in ausschließlicher Zuständigkeit die Zahlungsanweisungen.
- Die Buch-, Konten- und Kassenführung wird zum Ende eines jeden Geschäftsjahres von 2 Revisoren geprüft, die vom Vorstand jeweils ernannt werden.
- Schriftführer:
Die Schriftführer führen die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und übernehmen außerdem die Ausführung des anfallenden Schriftwechsels sowie Mitgliederrundschreiben usw.
§ 10 - Ehrenamtliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können in angemessenem Umfang erstattet werden.
§ 11 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
- Die Wahl des Vorstandes;
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie der Kassenberichte;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;
- Anträge, die von Mitgliedern 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem anberaumten Versammlungstermin einzuladen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 25 Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und mit Begründung schriftlich Verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
Alternativ sind auch Online-Versammlungen zulässig. Hierfür gelten die Teilnehmerzahlen analog. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedürfen.
- jede Satzungsänderung,
- der Beschluss über die Auflösung des Vereins (vgl. § 15).
- Das Stimmrecht regelt sich wie folgt:
- Jedes Mitglied, auch eine juristische Person, hat eine Stimme;
- stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
- Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den wesentlichen Verlauf derselben ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 - Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 - Mitgliedsbeitrag
- Der Mindestbeitrag für natürliche und juristische Personen wird jeweils in der 1. Mitgliederversammlung eines Jahres festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das laufende Kalenderjahr fällig.
§ 15 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Den Antrag auf Auflösung stellt der Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Bund Naturschutz in Bayern.
Fassung der Satzung nach Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 14. 01. 1983
Aktualisierung der Satzung durch Änderungsbeschluss vom 19.03.2021